1. Geltungsbereich
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
2. Kaufverträge
2.1. Angebot und Vertragsabschluss
2.1.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2.1.2. Verträge kommen alleine durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zu Stande. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätiu
2.1.3. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Käufer daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u. a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
2.1.4. An Mustern, Zeichnungen Kostenvoranschlägen u.a. – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2.2. Preise, Zahlung
2.2.1. Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Lager einschließlich Verladung und ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.2.2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten zu Kostenerhöhungen oder -senkungen (insbesondere der eigenen Einstandspreise, Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten) kommt.
2.2.3. Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Mit dem Käufer vereinbarte Zahlungsziele werden auf unseren Rechnungen ausgewiesen und stellen ein verzugsbegründetes Datum dar. Die Möglichkeit der vorzeitigen Inverzugsetzung durch Mahnung bleibt uns unbenommen.
2.2.4. Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.
2.2.5. Alle Preise sind Endpreise. Eine Rechnungskürzung, insbesondere ein Skontoabzug, erfolgt nicht.
2.3. Liefer- und Leistungszeit
2.3.1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
2.3.2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf dieser Zeit das Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben.
2.3.3. Ist eine Lieferverzögerung von uns nicht zu vertreten, wie z. B. bei Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Werksstörungen, Streiks, höhere Gewalt oder Verzögerungen unseres Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, so sind sowohl der Kunde als wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
2.3.4. Haben wir die Lieferungsverzögerungen zu vertreten, so kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Kunden durch die Verzögerung ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der in Folge der Verspätung nicht oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
2.3.5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit es für den Käufer zumutbar ist.
2.3.6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
2.4. Gefahrübergang/Versicherung
2.4.1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald das Produkt unseren Betrieb verlassen hat. Beim Streckengeschäft geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand den Betrieb unseres Lieferanten verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen.
2.4.2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand in Folge von Umständen, die der Käufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald wir ihm die Versandbereitschaft angezeigt haben.
2.4.3. Wir verpflichten uns, das Produkt auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten zu versichern.
2.5. Mängelansprüche (Gewährleistung)
2.5.1. Unsere Gewährleistung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen: a) Wenn unsere Produkte vom Käufer oder von Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden, b) bei natürlichem Verschleiß, c) bei nicht ordnungsgemäßer Wartung, d) bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, e) bei Schäden, die durch die Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.
2.5.2. Der Käufer hat das Produkt unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind innerhalb einer Woche nach Eingang des Produkts oder – wenn der Mangel sich erst später zeigt – innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt das Produkt als genehmigt.
2.5.3. Fehlmengen oder Falschlieferungen sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Lieferung als genehmigt.
2.5.4. Unsere gesetzliche Haftung wegen Mängel ist auf die Nacherfüllung beschränkt, d. h. nach unserer Wahl entweder Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Der Käufer muss uns umgehend ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden darf der Käufer den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von uns den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die ausgetauschten Teile muss der Käufer in jedem Falle an uns herausgeben.
2.5.5. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so ist der Käufer berechtigt, die Gegenleistung zu mindern und – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten.
2.5.6. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern 2.5.4. und 2.5.5. wie auch nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 5 sind ausgeschlossen.
2.5.7. Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrübergang 24 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate. Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Vertragspartner nicht besichtigt worden ist. Die Haftung wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
2.6. Eigentumsvorbehalt
2.6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Androhung berechtigt; der Käufer willigt in die Besitznahme der Vorbehaltsware durch uns ein.
2.6.2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer uns schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 38 % (Berechnung siehe Ziffer 2.6.7., der jedoch außer Ansatz bleibt, sofern ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Die vorstehende Ziff. 1) Satz 2 dieser Klausel gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß vorstehender Ziff. 3) Satz 1 und 2 dieser Klausel erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
2.6.3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne von vorstehender Ziff. 2.6.2. dieser Klausel auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
2.6.4. Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuld seiner abgetretenen Forderungen zu benennen und die Abtretung anzuzeigen; wir sind berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
2.6.5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
2.6.6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Ziffer 1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Abzug eingetretener Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprozess erlischt die Einziehungsermächtigung ebenfalls.
2.6.7. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 38 % (10 % Wertabschlag wegen möglichen Mindererlös, 4 % § nach 171 Abs. 1 InsO, 5 % nach § 171 Abs. 2 InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe – derzeit 19 %), so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Mit Tilgung aller uns zustehenden Forderungen aus Liefergeschäften gehen das Eigentum der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
3. Werkstattaufträge
3.1. Auftragserteilung (Werkstattauftrag)
3.1.1. Im Werkstattauftrag sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen.
3.1.2. Im Werkstattauftrag nicht enthaltene Arbeiten, die sich im Laufe der Bearbeitung des Werkstattauftrages als erforderlich herausstellen, können bis zu einem Betrag von 20% des Auftragswertes nach Ermessen des Auftragnehmers ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber ausgeführt und abgerechnet werden. Darüberhinausgehende Arbeiten müssen seitens des Auftraggebers gesondert freigegeben werden.
3.1.3. Der Auftraggeber erhält auf Verlangen eine Durchschrift des Auftragsscheins (Werkstattauftrags).
3.1.4. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen, Tests mit der reparierten Sache durchzuführen und notwendigenfalls Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
3.2. Preisangaben im Werkstattauftrag, Kostenvoranschlag, Vorauszahlung
3.2.1. Die Preise für die gem. Werkstattauftrag zu erbringenden Leistungen richten sich nach den im Werkstattbereich ausliegenden Preis- und Arbeitswertkatalogen. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Werkstattauftrag auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags zum Ansatz kommen.
3.2.2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet.
3.2.3. Wir sind berechtigt, die Durchführung der Reparatur von einer Anzahlung bzw. Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Reparaturkosten abhängig zu machen.
3.3. Übergabe, Abnahme, Abholung, Gefahrübergang
3.3.1. Die Übergabe des Auftragsgegenstandes an den Auftragnehmer erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle an dem Gerät bestehenden Schäden (Altschäden) bei Auftragserteilung anzuzeigen. Altersgemäße Abnutzung des Auftragsgegenstandes stellt insoweit keinen Schaden dar. Auftraggeber und Auftragnehmer werden den Auftragsgegenstand bei Übergabe gemeinsam auf Altschäden untersuchen und diese im Werkstattauftrag dokumentieren. Verweigert der Auftraggeber die Dokumentation vorhandener Altschäden ist der Auftragnehmer berechtigt, die Entgegennahme des Auftragsgegenstandes zu verweigern.
3.3.2. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3.3.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages nach Übergabe ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3.3.4. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.3.5. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Ist der Auftraggeber Unternehmer und ist die Versendung des Auftragsgegenstandes vereinbart, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Frachtkosten trägt und / oder den Versand selbst durchführt. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Auftragnehmer versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
3.4. Abrechnung des Werkstattauftrages
3.4.1. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3.4.2. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen nach § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB (nachfolgend „Unternehmer“ genannt), hat der Auftraggeber ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifer Gegenforderungen.
3.5. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
3.6. Sachmangel bei Werkstattaufträgen
3.6.1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
3.6.2. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
3.7. Abwicklung der Mängelbeseitigung
3.7.1. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
3.7.2. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.
3.7.3. Erfüllungsort der erforderlichen Arbeit im Rahmen der Sachmängelhaftung/Gewährleistung ist 56412 Heiligenroth
4. Anmietung von Werkzeugen und Maschinen
4.1. Mietvertrag
4.1.1. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher und vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
4.1.2. Das Mietobjekt darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.
4.1.3. Der Vermieter weist darauf hin, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB nicht besteht.
4.2. Kündigung, Stornierungen, Rückgabe, Übernahme
4.2.1. Die im Mietvertrag vereinbarte Mietdauer (Termine) ist für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
4.2.2. Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sine von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.
4.2.3. Das Mietobjekt ist spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten Übernahmezeitpunkt zu übernehmen, danach ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden, der Vorgang wird storniert. Wird der Mietartikel nicht abgeholt, erhält der Mieter keine Rückerstattung.
4.2.4. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt während der üblichen Geschäftszeiten bis spätestens eine Stunde vor Schließung an den Vermieter in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.
4.2.5. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Mietobjekt nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises (anteilige Tagesmiete) je angefangenen Tag vom Mieter verlangen. Unbeschadet dieser Regelung ist der Vermieter berechtigt weiteren Schadensersatz zu fordern. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei Rückgabe von Mietobjekten außerhalb unserer Geschäftszeiten erfolgt kein Gefahrübergang.
4.3. Mängel bei Übergabe
4.3.1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand vor Beginn zu sichten und etwaige Mängel zu rügen.
4.3.2. Bei der Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die bei der Übergabe erkennbaren Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind.
4.3.3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, auf seine Kosten zu beseitigen. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
4.3.4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist, für die Beseitigung eines bei Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter
4.4. Obliegenheiten beim Gebrauch des Mietobjektes
4.4.1. Das Mietobjekt darf nur vom Mieter oder den im Mietvertrag genannten Personen benutzt oder geführt werden.
4.4.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Er hat den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes in der Mietzeit auf seine Kosten durchzuführen.
4.4.3. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden am Mietobjekt, die durch Verletzung seiner Fürsorge- und Sorgfaltspflichten während der Mietzeit entstehen. Ebenso haftet der Mieter für Verletzungen seiner Fürsorge- und Sorgfaltspflichten durch Personen, die auf seine Veranlassung hin mit dem Mietobjekt in Berührung kommen, worunter bspw. Betriebsangehörige oder Verwandte zu verstehen sind.
4.4.4. Verursachen sonstige Personen oder Erfüllungsgehilfen Schäden am Mietobjekt, ist der Mieter verpflichtet, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache möglichst beweiskräftig festzustellen oder – bei Vorliegen einer Straftat - durch Polizeibeamte feststellen zu lassen und dem Vermieter unverzüglich zu melden und Ihm einen detaillierten Bericht zu geben.
4.4.5. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn der Mietgegenstand infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
4.4.6. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von 72,00 € (brutto) als angemessene Ersatzleistung vereinbart. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4.4.7. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand (so wie er den Mietgegenstand übernommen hat) auf seine Kosten zurückzugeben („vertragsgerechter Zustand“). Im Falle der Rückgabe in nicht vertragsgerechtem Zustand, ist der Vermieter berechtigt, die Kosten der voraussichtlichen Reinigung und Reparatur (inkl. notwendiger Ersatzteile) von der Kaution abzuziehen. Die Kosten der erforderlichen Arbeitsstunden entsprechen 4.4.6..
4.5. Nicht unfallbedingte Schäden und technische Defekte
4.5.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Mietobjekt, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.
4.5.2. Treten nach der Übergabe des Mietobjekts an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Mietobjekt auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben. Sofern dem Vermieter zumutbar, hat der Mieter ein Recht auf Anmietung eines vergleichbaren Mietobjektes.
4.5.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
4.5.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 4.5.2., bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete (entsprechend anteilig) bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
4.5.5. Die Ziffern 4.5.2. bis 4.5.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 4.5.1 wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen ist.
4.6. Haftung des Vermieters aus Mietvertrag
4.6.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Mietobjekt vor Beginn der Mietzeit durch einen Unfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass er nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
4.6.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 4.6.1 sind Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, vom Vermieter bereits erhaltene Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
4.6.3. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Mietobjektes zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters.
5. Sonstige Haftung
5.1. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
5.2. Die in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht: a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen, b) bei Personenschäden, c) bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die wir garantiert haben, d) bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
5.3. Nur für Unternehmer als Käufer: Wir haften für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen für Aus- und Einbaukosten im Falle einer mangelhaften Lieferung selbst nur soweit uns an dem Mangel oder der fehlenden Möglichkeit eines Regresses gegenüber dem Vorlieferanten ein Verschulden trifft. Liegt kein Verschulden von uns vor, so ist der Käufer insoweit alleine auf die hiermit bereits im Voraus abgetretenen Erstattungsansprüche gegenüber dem Vorlieferanten von uns verwiesen.
6. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel
6.1. Erfüllungsort ist Heiligenroth. Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus denen zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist Montabaur. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
6.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
6.3. Die PIQO Shop GmbH ist weder bereit, noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
6.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen oder Vertragsklauseln ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag Lücken enthalten, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Klauseln nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel oder fehlenden Regelung am nächsten kommt
7. Datenschutzerklärung
Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung werden unter www.piqo.de/datenschutzerklaerung bereitgehalten.